Satzung und Mitgliederrechte

Kenntnis der eigenen Rechte, Mitwirkungsmöglichkeiten und  Pflichten fördern das Zusammenwirken von Mitgliedern in den Vereinsgliederungen. Die für Mitglieder wichtigsten Regeln können über Links im nachfolgenden Text aufgerufen werden.
Die vollständige Satzung kann als pdf-Datei am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.

Der Beitritt zum Verein und zu einer Abteilung wird mit einer schriftlichen  Beitrittserklärung (siehe Service/Mitgliedschaft) beantragt (siehe §5 Mitglieder Nr. 1. bis 4.) und wird mit der Beitragszahlung (Bankeinzug) wirksam (§ 5 Mitglieder Nr. 8. und TGV Beitragsübersicht).

Zur Beitragsermäßigung während Ausbildung zwischen 18 und 25 Jahren: siehe Voraussetzungen in § 5 Mitglieder Nr. 8.

Versicherungsschutz besteht mit dem Beitritt und als Helfer (siehe Service/Mitgliedschaft).

Spätere Anmeldungen zu  und/oder Abmeldungen von Abteilungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail (§ 6 Abteilungen Nr. 3.).

Das Ende der Mitgliedschaft ist in § 5 Mitglieder Nr. 5. und 6. beschrieben. Ein Austritt (Verein und/oder Abteilung – Abmeldung § 6 Abteilung Nr. 4) ist zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis 15. November in der Geschäftsstelle eingegangen sein und bedarf der Bestätigung durch den Verein (Vordruck siehe Service/Mitgliedschaft).

Mitwirkungsrechte sind in § 5 Mitglieder Nr. 7 beschrieben, insbesondere

  • Teilnahme am Sport und Vereinsleben (auch Mitwirkung als Helfer/in)
  • Stimmrecht bei Abstimmungen ab 16. Lebensjahr (Verein und Abteilung)
  • Stimmrecht als gesetzliche Vertreter für minderjährige Mitglieder vor dem 16. Lebensjahr
  • Antragsstellung und Wahlvorschläge zur Delegiertenversammlung einzureichen
  • Teilnahme an Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht
  • Kandidatur für die Wahl als Delegierte/r (Rechte/Aufgaben: § 10 Delegiertenversammlung Nr. 7.) ab 16. Lebensjahr (in der Abteilungsversammlung § 13)
  • Kandidatur für die Übernahme „weiterer Funktionen“ in der Abteilung.

Weitere Mitwirkungsrechte sind an anderer Stelle beschrieben:

  • Kandidatur als Abteilungsleitung (§ 14 Nr. 1), als Vorstand (§ 12 Nr. 6), als Rechnungs- und Kassenprüfer/in (§ 15) oder für einen Auftrag als Referent (§ 12 Nr. 4. k) – derzeitige Referenten siehe „Vereinsleitung“.

Ehrungen sind in § 5 Mitglieder Nr. 9. und in der Ehrungsordnung geregelt (siehe Service).

Auszug aus der Satzung

Gesichtspunkt: Mitglieder-Rechte, Mitwirkung, Pflichten

§ 5 Mitglieder (Satzungsauszug – Bezug:)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden.
  2. Aktive und passive Mitgliedschaft:
    Aktive Mitgliedschaft wird mit der Zahlung eines Abteilungsbeitrages (§ 6 Abs. 3) erworben, passive Mitgliedschaft mit Zahlung des Grundbeitrages.
  3. Die Mitgliedschaft wird vorläufig erworben durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung eines SEPA-Lastschriftmandats zum Einzug des Mitgliedsbeitrags (Grund- und Abteilungsbeitrag) und einer evtl. Aufnahmegebühr. Im Aufnahmejahr wird der jährliche Mitgliedsbeitrag anteilig quartalsweise berechnet.
    Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich widerspricht. Bei einem Widerspruch steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet vereinsintern endgültig.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
    – durch Austritt;
    Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist bis spätestens 15. November des Kalenderjahres schriftlich (per Post,
    per Fax oder per E-Mail) zu erklären und wird erst wirksam, wenn der Empfang der Kündigungserklärung durch die Vereinsführung bestätigt wurde.
    Voraussetzung für diese Bestätigung sind die genauen Angaben über Name und Anschrift im Kündigungsschreiben;
    – durch Ausschluss (§ 7).
  6. Die Beendigung durch Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen.
  7. Rechte der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben das Recht,
    – im Rahmen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen, Übungsstätten und
    Sportgeräte nach Maßgabe der Belegungs-, Spiel- und Übungspläne, nach den Richtlinien der Vereinsorgane und nach Weisung des jeweilig
    verantwortlichen Übungsleiters zu benutzen;
    – an der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres übt der gesetzliche Vertreter das
    Stimmrecht aus. Danach ist das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen;
    – zur Delegiertenversammlung (§ 10) Anträge und Wahlvorschläge einzureichen und an der Versammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen;
    – als passive Mitglieder gem. § 5 Abs. 2 alle 2 Jahre in einer vom Vorstand einzuberufenden Versammlung ihre Delegierten gem. § 10 Abs. 2. und 3. zu
    wählen;
    – ab Vollendung des 16. Lebensjahres für die Wahl der Delegierten und der weiteren Abteilungsfunktionen zu kandidieren. Bei Volljährigkeit gilt dies für alle Ämter;
    – Entstehen einem Mitglied im Rahmen übertragener Aufgaben Aufwendungen für den Verein, besteht grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der
    nachgewiesenen erforderlichen Auslagen.
  8. Mitgliederpflichten
    Die Mitgliedschaft verpflichtet,
    – zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages (Grundbeitrag und Abteilungsbeiträge) und der von der Delegiertenversammlung genehmigten
    Sonderbeiträge;
    – die Voraussetzung für einen ermäßigten Beitrag während der Ausbildung nachzuweisen (Mitglieder zwischen dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr), und zwar bei Neueintritt und jährlich im IV. Quartal durch Vorlage einer Bescheinigung über einen Schulbesuch, eine
    Immatrikulationsbescheinigung, etc. Bei Nichtvorlage wird im nachfolgenden Kalenderjahr der Erwachsenenbeitrag berechnet;
    – die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
    entgegensteht;
    – jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen;
    – bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle
    herauszugeben.
  9. Ehrungen:
    – Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vereinsrat. Ehrenmitglieder sind von den Vereinsbeiträgen befreit.
    – Richtlinien für die Ehrungen von Mitgliedern, die sich in sportlicher oder sonstiger Hinsicht um den Verein verdient gemacht haben, sind in der Ehrenordnung des Vereins festgelegt.

§ 6 Abteilungen

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen.
  2. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
  3. Die Zugehörigkeit zu einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft in der Turngemeinde Veitshöchheim 1877 e.V. voraus. Die Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Der Beitritt in eine weitere Abteilung verpflichtet zur Zahlung des Abteilungsbeitrags ab dem Eintrittsquartal. Bereits in anderen Abteilungen bezahlte Abteilungsbeiträge werden dabei nicht angerechnet.
    Die Anmeldung zur Abteilung hat schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail) zu erfolgen.
  4. Die Abmeldung aus der Abteilung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und ist bis spätestens 15. November des Kalenderjahres schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail) zu erklären.
  5. Die Mitwirkung der Abteilungsmitglieder an den Entscheidungen der Abteilung ist in § 13 „Abteilungsversammlung“ geregelt. Die Beteiligung an der Wahl der Abteilungsleitung ist in § 14 geregelt.

§ 10 Die Delegiertenversammlung (Satzungsauszug – Gesichtspunkt: Mitglieder-Rechte, Mitwirkung, Pflichten)

  1. Aufgaben:

– Wahl des Vorstandes und der Rechnungs- und Kassenprüfer;

– Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (außer § 9 Abs. 1); Satzungsänderungen (außer § 9 Abs. 1);

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe sowie des Rechnungsabschlusses – Entlastung des Vorstandes;

– Festlegung des Vereinsbeitrages und evtl. Umlagen; – Erlass und Änderung der Jugendordnung.

§ 12 Der Vorstand (Satzungsauszug – Gesichtspunkt: Mitglieder-Rechte, Mitwirkung, Pflichten)

1. Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorstandsvorsitzenden und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vereinsjugendleiterin oder der Vereinsjugendleiter nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. Für die Wahl der Jugendleitung gilt die Jugendordnung gem. § 16.

4. Aufgaben des Vorstandes:

k) Berufung von Referentinnen und Referenten insbesondere zur Unterstützung aller Organe und der Abteilungen, sowie deren Abberufung. Nach der Wahl des Vorstandes ist eine Bestätigung der Referentinnen und Referenten erforderlich.

6. Wahl und Amtszeit:

a) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und verteilt die Ressorts.

§ 14 Die Abteilungsleitung (Satzungsauszug – Gesichtspunkt: Mitglieder-Rechte, Mitwirkung, Pflichten)

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter und mindestens einer Stellvertretung. Diese werden von den berechtigten Mitgliedern der Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleitung kann Aufgaben (wie Kassenwart, Schriftführer u.a.) weiteren Mitgliedern übertragen. Die Funktionsverteilung wird protokolliert.

§ 15 Rechnungs- und Kassenprüfer/innen (Satzungsauszug – Bezug: Mitglieder-Rechte, Mitwirkung, Pflichten)

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei fachkundige Mitglieder des Vereins, die dem Verein seit mindestens drei Jahren angehören, zu Rechnungs- und Kassenprüferinnen bzw. -prüfern

TGV Satzung als PDF: