Kinder- und Jugendschutz

Kinder-/Jugendschutz

Dem Schutz der Jugend sehen sich alle Verantwortlichen der TGV verpflichtet.

  • Jugendschutz ist bei Übungsleiter/innen und Helfer/innen der Teil Ausbildung und Anleitung. Grundlage ist das Jugendschutzgesetz, das hier aufgerufen werden kann: https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html. Die TGV betreibt keine Verkaufsstelle oder Gasstätte und sieht sich freiwillig in der Pflicht. Ein Auszug kann gleich nachgelesen werden zu  9 Alkoholische Getränke und§ 10 Rauchverbot. 
  • „Prävention vor sexueller Gewalt (PsG) in der Kinder- und Jugendarbeit“– dieser Selbstverpflichtung stimmen Übungsleiter/innen mit dem ÜL-Vertrag zu.Auf Schulungsangebote und Flyer der BSJ (Bayerische Sportjugend) wird hingewiesen: https://www.bsj.org/index.php?id=6871. Für den ÜL-Vertrag wird ein „Erweitertes Führungszeugnis“ vorgelegt und nach 5 Jahren erneuert.
  • Gegen Schäden durch Unfälle sorgen wir vor durch verbindliche Sicherheitschecks und die „Sicherheitsunterweisung für Übungsleiter und Trainer“ (Arbeitssicherheit i.S. der gesetzlich Unfallversicherung).

Erste-Hilfe Kurse sind Gegenstand der Übungsleiterausbildung und werden u.a. bei Lizenz-Erneuerungen aufgefrischt.

Auszug Jugendschutzgesetz

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html)

9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit 

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 

  1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

    20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 

  1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass   Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.